Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Teilnehmerzahl pro Gemeinschaft
Die Teilnehmerzahl ist auf 100 (Einhundert) Personen begrenzt.
Sollten weitere 100 Teilnehmer eine weitere Gemeinschaft bilden, sind diese unabhängig von anderen Gemeinschaften.
§ 2 Zuteilungsverfahren
Es werden immer alle vollen € 100.000er des Vorjahres ausgezahlt.
Je € 100.000 wird ein Los vergeben.
Die Lose werden unter allen Teilnehmern ausgelost, die noch keine Zuteilung erhalten haben. Personen mit bereits zugeteiltem Los
nehmen nicht mehr an der jährlichen Verlosung teil.
§ 3 Rückstellung einer Zuteilung
Wird das Geld bei Zuteilung noch nicht benötigt, kann das Los in den folgenden Jahren in Anspruch genommen werden,
ohne nochmals am Losverfahren teilzunehmen. Der Teilnehmer zahlt dann einfach den Monatsbeitrag weiter.
Das nicht benötigte Los wird sofort neu ausgelost.
Sollten in einem Jahr mehrere Personen ihr zuvor zurückgestelltes Los in Anspruch nehmen wollen, wird nach Wartezeit zugeteilt und es muß mindestens eines der zu vergebenden Lose
unter den verbliebenen Teilnehmern ausgelost werden.
§ 4 Absicherung der Zuteilung
Die Zugeteilte Summe muß zum Schutz der Gemeinschaft wie folgt über uns abgesichert werden:
- Todesfall
- Verdienstausfall / Arbeitslosigkeit
- Grundschuld
Das Versicherungspaket wird von unserer Versicherung individuell berechnet. Die Zahlung an die Versicherung erfolgt gesondert
zur monatlichen Zahlung an die Gemeinschaft und ist nicht Bestandteil der Gemeinschaftseinkünfte.
Bricht ein Teilnehmer die Versicherungszahlung nach Zuteilung ab, hat er alle daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 5 Monatliche Zahlung an die Gemeinschaft vor Zuteilung
Jeder Teilnehmer zahlt monatlich einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 200 an die Gemeinschaft. Der Mitgliedsbeitrag fließt vollständig in den Gemeinschaftsfonds ein. Die Zahlung des Beitrages berechtigt zur Teilnahme an der jährlichen Auslosung.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet die Zahlungen fortzuführen. Ein Austritt aus der Gemeinschaft, ohne Ersatzstellung, ist zum Schutz der Gemeinschaft nicht möglich.
Sollte ein Teilnehmer die Zahlungen nicht fortführen, hat er alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Eine Auszahlung
der bereits geleisteten Beitragszahlungen ist zum Schutz der Gemeinschaft nicht möglich.
Bricht ein Teilnehmer die Versicherungszahlung vor Zuteilung ab, hat er alle daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Die monatliche Zahlung muß zum Schutz der Gemeinschaft wie folgt über uns abgesichert werden:
- Todesfall
- Verdienstausfall / Arbeitslosigkeit
Bricht ein Teilnehmer die Versicherungszahlung ab, hat er alle daraus entstehenden Kosten zu tragen.
§ 6 Monatliche Rückzahlung an die Gemeinschaft nach Zuteilung
Teilnehmer mit Zuteilung zahlen monatlich € 850 an die Gemeinschaft zurück.
Jeder Teilnehmer ist verpflichtet die zinsfreien Zahlungen bis zur vollständigen Rückzahlung seiner erhaltenen € 100.000 fortzuführen. Ein Austritt aus der Gemeinschaft, ohne vollständige Rückzahlung, ist zum Schutz der Gemeinschaft nicht möglich.
Sollte ein Teilnehmer die Zahlungen nicht fortführen, hat er alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt die ihm zugeteilte Summe auch vorher zurück zu zahlen. Das vorher zurückgezahlte Geld fließt in die nächstmögliche Zuteilungsrunde mit ein (volle 100.000er).
§ 7 Gerichtsstandort
Gerichtsstandort ist Karlsruhe.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte ein Paragraph ungültig sein, behalten die anderen Paragraphen ihre Gültigkeit.
§ 9 Teilnehmer
Jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Bei Teilnahme von Personen unter 18 Jahren ist ein Verantwortlicher bzw. gesetzlicher Vertreter zu benennen, der die Haftung übernimmt. Bei Teilnahme unter Begünstigung einer Dritten Person (z.B.: Enkel, Urenkelin, etc.), ist die Teilnehmende Person rechtlich verantwortlich für die Vertragserfüllung und nicht die begünstigte Person.
§ 10 Vertragsende
Der Vertrag endet automatisch nach der Rückzahlung des erhaltenen Geldes. Ein Austritt aus der Gemeinschaft, ohne Ersatzstellung, ist zum Schutz der Gemeinschaft nicht möglich. Bei Ersatzstellung muß sich die ausscheidende Partei mit dem neuen Mitglied über eine Ausgleichszahlung für die bereits geleisteten Zahlungen einigen. Eine Auszahlung der bereits geleisteten Beitragszahlungen ist zum Schutz der Gemeinschaft nicht möglich.